Offene Nachschlagetabelle der gängigen Geschwindigkeitsindizes auf Pkw-Reifen: Kennbuchstabe (Q bis ZR) und die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit in km/h.
Sortiert nach zulässiger Höchstgeschwindigkeit aufsteigend. Jeder Index verlinkt auf unseren ausführlichen Erfahrungsbericht mit Einschätzung und Details.
| Name | Kennbuchstabe | Max. Geschwindigkeit | Hinweis | Shop |
|---|---|---|---|---|
| Geschwindigkeitsindex Q | Q | 160 km/h | – | – |
| Geschwindigkeitsindex T | T | 190 km/h | – | – |
| Geschwindigkeitsindex H | H | 210 km/h | – | – |
| Geschwindigkeitsindex V | V | 240 km/h | – | – |
| Geschwindigkeitsindex W | W | 270 km/h | – | – |
| Geschwindigkeitsindex Y | Y | 300 km/h | – | – |
| Geschwindigkeitsindex ZR | ZR | – | Über 300 km/h | – |
„–“ = Angabe liegt uns nicht belegt vor (wir raten keine Werte). Dieser Datensatz enthält bewusst keine Preise: Er beschreibt die genormte Reifenkennzeichnung, keine Produkte. Alle Shop-Links sind Affiliate-Links (Anzeige).
Dieser Datensatz steht unter der Lizenz CC BY 4.0. Du darfst die Daten kopieren, weiterverwenden und zitieren – auch kommerziell und in KI-Anwendungen. Einzige Bedingung: Nenne autoreifen-ratgeber.de als Quelle.
Als Quellenangabe in Text oder Fußnote:
autoreifen-ratgeber.de (2026): Geschwindigkeitsindex-Tabelle für Autoreifen. Stand 2026-09-17. https://autoreifen-ratgeber.de/daten-geschwindigkeitsindex.htmlAls Link auf Website, Blog oder in Dokumenten:
<a href="https://autoreifen-ratgeber.de/daten-geschwindigkeitsindex.html">Geschwindigkeitsindex-Tabelle für Autoreifen – autoreifen-ratgeber.de</a>Maschinenlesbar: JSON. Lizenz CC BY 4.0, Namensnennung „autoreifen-ratgeber.de“.
Die Zuordnung von Kennbuchstabe zu zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist nicht Herstellersache, sondern in der ECE-Regelung Nr. 30 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger" festgelegt. Dass diese Regelung für Pkw-Reifen gilt, steht im Anhang zu § 36 Absatz 2 StVZO (dort in Bezug genommen als Revision 1 vom 9. März 1995, BGBl. 1995 II S. 228). Der Regelungstext selbst ist nicht frei abrufbar; wir zitieren ihn deshalb ohne Link. Aufgeführt sind die für Pkw gängigen Kennbuchstaben. Felder, zu denen uns keine belegte Angabe vorliegt, bleiben bewusst leer. Jeder Index im JSON verlinkt seine Quelle.